Gesetze / Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

SchKiSpV

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/1#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Versorgung der

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Schüler der allgemeinbildenden Schulen
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Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen
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Kinder in Kindergärten

mit warmen Hauptmahlzeiten und Trinkmilch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/1#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten volkseigenen Betriebe, Kombinate, Genossenschaften, Einrichtungen und Staatsorgane (nachfolgend Betriebe und Einrichtungen genannt). Sie beziehen sich auf die Produktion, den Transport und die Ausgabe der Schüler- und Kinderspeisung sowie auf die Esseneinnahmebedingungen.

§ 2