Gesetze / Schweinehaltungshygieneverordnung
SchHaltHygVAnlage 6 (zu § 8 Absatz 2) Grenzwerte für besondere Untersuchungen
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 339)
| Abschnitt I |
| Gehäuftes Verenden |
Ein Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:
| Verenden im Abferkelbereich | Verenden im Aufzuchtbereich | Verenden im Mast- oder Zuchtbereich | |
|---|---|---|---|
| Erste Lebenswoche | Übrige Lebenswochen | ||
| 15 | 5 | 3 | 2 |
| Abschnitt II |
| Gehäuftes Auftreten von Kümmerern |
Gehäuft treten Kümmerer auf
| Abschnitt III |
| Fieberhafte Erkrankungen |
Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen
Fieber zeigen.
Änderungsverlauf
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29.12.2014 Ausfertigung
Anlage 6 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2014 I S. 2481
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