Gesetze / Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen SchGeschUV § 4 Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 25.06.2023. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.