Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulerrichtungsverordnung

SchErrichtV

§ 2 Übergeordnete Dienststellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchErrichtV/2#abs-1 (1) Übergeordnete Dienststelle im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die örtlich zuständige Regierung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchErrichtV/2#abs-2 (2) Abweichend von Abs. 1 ist bezüglich der Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (Anlage 3 Teil 2), die mit einer Universität oder einem Universitätsklinikum organisatorisch verbunden sind, das Landesamt für Schule übergeordnete Dienststelle im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung. Die Zuständigkeiten der Universität oder des Klinikums der Universität beim Vollzug tarifrechtlicher Vorschriften gelten nur für die nicht hauptberuflich tätigen Bediensteten der Schule.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchErrichtV/2#abs-3 (3) Die in § 3 der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 1 § 3