Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulerrichtungsverordnung

SchErrichtV

§ 1 Schulbestand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchErrichtV/1#abs-1 (1) Im Freistaat Bayern bestehen die in den Anlage 1 bis 9 jeweils in Spalte 2 aufgeführten staatlichen Realschulen, staatlichen Gymnasien und Kollegs, staatlichen Schülerheime im Sinn von Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, staatlichen Berufsfachschulen, staatlichen Wirtschaftsschulen, staatlichen Fachschulen, staatlichen Fachoberschulen und staatlichen Berufsoberschulen (staatliche Berufliche Oberschulen), staatlichen Fachakademien, staatlichen Schulen besonderer Art und staatlichen Bayerischen Landesschulen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchErrichtV/1#abs-2 (2) Soweit in den Anlage 1 bis 9 geregelt ist, dass die dort genannten Schulen organisatorisch mit anderen Schulen verbunden sind, bilden die so verbundenen Schulen jeweils eine Dienststelle. Die staatlichen Beruflichen Oberschulen in Anlage 6 bilden jeweils eine Dienststelle, soweit sie nicht Teil eines staatlichen Beruflichen Schulzentrums nach Abs. 3 sind. Die staatlichen Fachoberschulen und staatlichen Berufsoberschulen werden als Abteilungen der staatlichen Beruflichen Oberschulen geführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchErrichtV/1#abs-3 (3) In Bayern bestehen die in Anlage 10 Spalte 2 aufgeführten staatlichen beruflichen Schulzentren, in denen jeweils die in Spalte 3 genannten staatlichen beruflichen Schulen und staatlichen Beruflichen Oberschulen zusammengefasst sind. Die beruflichen Schulzentren bilden jeweils eine Dienststelle. Die schulrechtliche Selbständigkeit der in Spalte 3 genannten Schulen bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchErrichtV/1#abs-4 (4) Staatliche Schulen gemäß Abs. 1 und staatliche berufliche Schulzentren, die nicht oder nicht mehr in den Anlagen 1 bis 10 aufgeführt sind, sind aufgelöst.

§ 2