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# § 2 SchErrichtV (Bayern) — Übergeordnete Dienststellen

Schulerrichtungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Übergeordnete Dienststelle im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die örtlich zuständige Regierung.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bezüglich der Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (Anlage 3 Teil 2), die mit einer Universität oder einem Universitätsklinikum organisatorisch verbunden sind, das Landesamt für Schule übergeordnete Dienststelle im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung. Die Zuständigkeiten der Universität oder des Klinikums der Universität beim Vollzug tarifrechtlicher Vorschriften gelten nur für die nicht hauptberuflich tätigen Bediensteten der Schule.

(3) Die in § 3 der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 2 SchErrichtV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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