Gesetze / Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch

SchBrÜbkG

§ 4

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBr%C3%9CbkG/4#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

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