Gesetze / Schiffsbesetzungsverordnung

SchBesV

§ 5 Schiffsoffiziere, Schiffsmechaniker, wachbefähigte Besatzungsmitglieder

Stand: 12.09.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/5#abs-1 (1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 muss mindestens einer der Schiffsoffiziere die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllen. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000 müssen mindestens zwei Schiffsoffiziere die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllen. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 tritt an Stelle des Befähigungszeugnisses zum Kapitän das Befähigungszeugnis zum Offizier.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/5#abs-2 (2) § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend für die Besetzung mit Schiffsoffizieren, die entgegen Absatz 1 nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/5#abs-3 (3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1 600 und einer Antriebsleistung ab 750 Kilowatt muss ein Schiffsmechaniker nach der See-Berufsausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig sein. Schiffsmechanikern nach Satz 1 gleichgestellt sind Auszubildene nach der See-Berufsausbildungsverordnung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/5#abs-4 (4) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1 600 muss von den wachbefähigten Besatzungsmitgliedern mindestens einer Unionsbürger sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3 000 kann der nach Absatz 3 vorgeschriebene Schiffsmechaniker durch ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied nach Satz 1 ersetzt werden.

§ 4 § 6