Gesetze / Schiffsbesetzungsverordnung
SchBesV§ 4 Kapitän
Stand: 12.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/4#abs-1 (1) Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/4#abs-2 (2) Der Reeder darf ein Schiff mit einem Kapitän besetzen, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/4#abs-3 (3) Absatz 2 gilt für Reeder mit Schiffen ausschließlich mit einer Bruttoraumzahl von unter 500 mit der Maßgabe, dass nur ein Ausbildungsplatz nach Nummer 3 Buchstabe a oder nur eine Stelle für einen Junioroffizier nach Nummer 3 Buchstabe b bereitgestellt werden muss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/4#abs-4 (4) Die Besetzung nach Absatz 2 oder Absatz 3 bedarf der Genehmigung der Berufsgenossenschaft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/4#abs-5 (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 erteilt die Berufsgenossenschaft dem Reeder auf dessen Antrag für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten die Genehmigung, ein oder mehrere Schiffe mit einem oder mehreren Kapitänen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, besetzen zu dürfen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/4#abs-6 (6) Auf Antrag des Reeders verlängert die Berufsgenossenschaft die Genehmigung nach Absatz 5 für einen Zeitraum von höchstens 54 weiteren Monaten, wenn
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/4#abs-7 (7) Die Berufsgenossenschaft kann die Genehmigung widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. Wird ein Ausbildungsverhältnis nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a vorzeitig beendet oder eine Stelle für Jungoffiziere nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b nicht mehr besetzt, hat der Reeder unverzüglich die Berufsgenossenschaft zu informieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2016 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2016 (BGBl. I 1350)
BGBl. 2016 I S. 1350
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.