§ 22
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/22#abs-1 (1) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ist kostenfrei. Dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten können jedoch Auslagen insoweit auferlegt werden, als er sie durch grobes Verschulden verursacht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/22#abs-2 (2) Auslagen, die dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten durch das Verfahren entstanden sind, werden ihm erstattet, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendig waren und sich sein Antrag als begründet erweist.