Gesetze / Schiffsausrüstungsverordnung

SchAusrV

§ 5 Voraussetzungen für das Ausstellen von Schiffsausrüstung ohne Zulassung

Stand: 01.07.2026

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/5#abs-1 (1) Eine natürliche oder juristische Person darf nicht zugelassene Schiffsausrüstung, die einer Zulassungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterliegt, nur dann zu Zwecken der Werbung ausstellen, wenn sie deutlich darauf hinweist, dass die Schiffsausrüstung mit den Anforderungen nach § 4 nicht übereinstimmt und erst erworben werden kann, wenn die erforderliche Übereinstimmung hergestellt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/5#abs-2 (2) Beim Ausstellen solcher Schiffsausrüstung hat der Aussteller die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit und der Umwelt zu treffen.

§ 4 § 6