Gesetze / Schiffsausrüstungsverordnung
SchAusrV§ 5 Voraussetzungen für das Ausstellen von Schiffsausrüstung ohne Zulassung
Stand: 01.07.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/5#abs-1 (1) Eine natürliche oder juristische Person darf nicht zugelassene Schiffsausrüstung, die einer Zulassungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterliegt, nur dann zu Zwecken der Werbung ausstellen, wenn sie deutlich darauf hinweist, dass die Schiffsausrüstung mit den Anforderungen nach § 4 nicht übereinstimmt und erst erworben werden kann, wenn die erforderliche Übereinstimmung hergestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/5#abs-2 (2) Beim Ausstellen solcher Schiffsausrüstung hat der Aussteller die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit und der Umwelt zu treffen.