Gesetze / Schiffsausrüstungsverordnung

SchAusrV

§ 6 Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen

Stand: 01.07.2026

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/6#abs-1 (1) Die Berufsgenossenschaft kann die Ausstattung eines Schiffes mit nicht zugelassener Ausrüstung, die über technische Neuerungen verfügt, auf Antrag ausnahmsweise genehmigen, wenn

1.
es sich um zulassungspflichtige Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 handelt,
2.
die Schiffsausrüstung über technische Neuerungen verfügt, für die es noch kein Zulassungsverfahren gibt und
3.
die Schiffsausrüstung gleichwertig zu zulassungspflichtiger Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/6#abs-2 (2) Vor Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 hat die Berufsgenossenschaft die Gleichwertigkeit anhand von Versuchen oder auf andere Art und Weise festzustellen. Sie hat eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit zu zulassungspflichtiger Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 auszustellen. Diese ist an Bord mitzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/6#abs-3 (3) Im Falle von Funk- oder Navigationsausrüstung hat die Berufsgenossenschaft vor Erteilen der Genehmigung nach Absatz 1 das Einvernehmen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie einzuholen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/6#abs-4 (4) Nach Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 hat die Berufsgenossenschaft unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens mitzuteilen, das der Erteilung der Ausnahmegenehmigung zugrunde liegt.

§ 5 § 7