Gesetze / Schiffsausrüstungsverordnung
SchAusrVInhaltsübersicht
Stand: 01.07.2026
Abschnitt 1Allgemeine VorschriftenAbschnitt 2Anforderungen an Schiffsausrüstung für die Bereitstellung auf dem Markt
Abschnitt 3Konformitätsbewertungsverfahren nach der Richtlinie 2014/90/EU
Abschnitt 4KonformitätsbewertungsstellenUnterabschnitt 1Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen nach der Richtlinie 2014/90/EU
Unterabschnitt 2Befugniserteilung und Notifizierung
Unterabschnitt 3Anforderungen hinsichtlich der Durchführung der KonformitätsbewertungAbschnitt 5Befugnis erteilende und notifizierende Behörde für Konformitätsbewertungsstellen
im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU
Abschnitt 6Pflichten der Wirtschaftsakteure für Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2
Abschnitt 7Marktüberwachung
Abschnitt 8Überwachung der NutzungAbschnitt 9Ordnungswidrigkeiten
| § 4 | Anforderungen an Schiffsausrüstung |
| § 5 | Voraussetzungen für das Ausstellen von Schiffsausrüstung ohne Zulassung |
| § 6 | Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen |
| § 7 | Ausnahmen zu Versuchs- oder Erprobungszwecken |
| § 8 | Ausnahmen für Häfen außerhalb der Europäischen Union |
| § 9 | Ausnahmen für nicht verfügbare Ausrüstung |
| § 10 | EU-Konformitätsbewertungsverfahren |
| § 11 | EU-Konformitätserklärung |
| § 12 | Steuerrad-Kennzeichen |
| § 13 | Elektronische Kennzeichnung |
| § 14 | Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung |
| § 15 | Anforderungen an die organisatorische und personelle Unabhängigkeit der Konformitätsbewertungsstelle |
| § 16 | Anforderungen an die Ausstattung der Konformitätsbewertungsstelle |
| § 17 | Anforderungen an das Fachpersonal der Konformitätsbewertungsstelle |
| § 18 | Antrag auf Erteilung der Befugnis |
| § 19 | Erteilung der Befugnis |
| § 20 | Änderung einer erteilten Befugnis |
im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU
| § 23 | Zuständigkeit und Aufgaben |
| § 24 | Anforderungen an die Befugnis erteilende und notifizierende Behörde |
| § 25 | Befugnisse der Befugnis erteilenden und notifizierenden Behörde |
| § 26 | Pflichten des Herstellers |
| § 27 | Bevollmächtigter für die Europäische Union |
| § 28 | Sonstige Wirtschaftsakteure |
| § 29 | Befugnisse und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde für Schiffsausrüstung |
| § 30 | Formale Nichtkonformität |
| § 31 | Veröffentlichung und Weiterleitung von Informationen |
| § 32 | EU-Schutzklauselverfahren |
| § 36 | Ordnungswidrigkeiten |