Gesetze / Schiffsausrüstungsverordnung
SchAusrV§ 3 Zuständige Behörde
Stand: 01.07.2026
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- OVG Hamburg, 20.10.2017 – 3 Bf 152/16Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/3#abs-1 (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist die zuständige Behörde für die Aufgaben aus den §§ 23, 29, 31 und 32 sowie im Fall von nautischen Systemen, Anlagen, Instrumenten und Geräten sowie Funkanlagen für die Aufgaben aus den §§ 8, 9 und 33 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/3#abs-2 (2) Die Berufsgenossenschaft ist die zuständige Behörde für die Aufgaben aus § 6 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 bis 4 sowie aus den §§ 8 und 9, soweit nicht das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Absatz 1 zuständig ist.