nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 SchAusrV 2026 — Zuständige Behörde

Schiffsausrüstungsverordnung  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist die zuständige Behörde für die Aufgaben aus den §§ 23, 29, 31 und 32 sowie im Fall von nautischen Systemen, Anlagen, Instrumenten und Geräten sowie Funkanlagen für die Aufgaben aus den §§ 8, 9 und 33 Absatz 2.

(2) Die Berufsgenossenschaft ist die zuständige Behörde für die Aufgaben aus § 6 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 bis 4 sowie aus den §§ 8 und 9, soweit nicht das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Absatz 1 zuständig ist.

---

Zitiervorschlag: § 3 SchAusrV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
