Gesetze / Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz
SchAnpG 2Art 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Stand: 10.06.2019
Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.