Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz

SchAG NRW

§ 5 Vereidigung der Schiedsperson

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/5#abs-1 (1) Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. Der Eid wird wie folgt geleistet:

,,Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsfrau/eines Schiedsmannes getreulich zu erfüllen, sowahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/5#abs-2 (2) Bei Mitgliedern einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch anderer Beteuerungsformeln anstelle des Eides gestattet, wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/5#abs-3 (3) Bei der Wiederwahl genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.

§ 4 § 6