Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz
SchAG NRW§ 5 Vereidigung der Schiedsperson
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/5#abs-1 (1) Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. Der Eid wird wie folgt geleistet:
,,Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsfrau/eines Schiedsmannes getreulich zu erfüllen, sowahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/5#abs-2 (2) Bei Mitgliedern einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch anderer Beteuerungsformeln anstelle des Eides gestattet, wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/5#abs-3 (3) Bei der Wiederwahl genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.