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§ 5 SchAG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Vereidigung der Schiedsperson

Schiedsamtsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. Der Eid wird wie folgt geleistet:

,,Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsfrau/eines Schiedsmannes getreulich zu erfüllen, sowahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(2) Bei Mitgliedern einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch anderer Beteuerungsformeln anstelle des Eides gestattet, wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.

(3) Bei der Wiederwahl genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.