Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz
SchAG NRW§ 41 Gebühren und Auslagen
Stand: 26.08.2026
Die Schiedsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. Anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich zu den Kosten erhoben.