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§ 41 SchAG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Gebühren und Auslagen

Schiedsamtsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schiedsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. Anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich zu den Kosten erhoben.