Gesetze / Sattler- und Feintäschnermeisterverordnung
SattlFeintMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SattlFeintMstrV/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SattlFeintMstrV/4#abs-2 (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SattlFeintMstrV/4#abs-3 (3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Arbeit nach der Nummer 1, 2 oder 3 zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist
Verdeckpolsterung und Innenhimmel, oder
Innenverkleidung, Sitzpolster und -bezug sowie Bodenbelag, oder
durchzuführen. Die durchgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SattlFeintMstrV/4#abs-4 (4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbeiten einschließlich Dokumentation mit 60 Prozent gewichtet.