Gesetze / Satellitendatensicherheitsgesetz

SatDSiG

§ 34 Übergangsregelung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/34#abs-1 (1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems gilt bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag als genehmigt, wenn dieser Antrag innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/34#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zulassung als Datenanbieter. Die Pflichten des Datenanbieters nach § 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 gelten bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3 als erfüllt.

§ 33 § 35