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# § 19 SatDSiG — Erlaubnis

Satellitendatensicherheitsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Will ein Datenanbieter eine sensitive Anfrage bedienen, bedarf er der Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn er Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ohne Anfrage verbreiten will.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn das Verbreiten der Daten im Einzelfall die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet, das friedliche Zusammenleben der Völker nicht und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht erheblich stört.

(3) Die zuständige Behörde soll über den Antrag auf Erlaubnis spätestens einen Monat nach Eingang entscheiden.

(4) Die Erlaubnis wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

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Zitiervorschlag: § 19 SatDSiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/19

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