Gesetze / Sanktionsdurchsetzungsgesetz

SanktDG

§ 17 Bußgeldvorschriften

Stand: 28.12.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SanktDG/17#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SanktDG/17#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SanktDG/17#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.

§ 16 § 18