Gesetze / Sanktionsdurchsetzungsgesetz
SanktDG§ 17 Bußgeldvorschriften
Stand: 28.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SanktDG/17#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SanktDG/17#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SanktDG/17#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.