Gesetze / Samenverordnung

SamEnV

§ 6 Kennzeichnung von Samen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SamEnV/6#abs-1 (1) In einer Besamungsstation wird jede Samenportion unmittelbar nach ihrer Herstellung mindestens durch folgende Angaben gekennzeichnet:

1.
das Gewinnungsdatum,
2.
die Rasse, die Zuchtbuchnummer des Spendertieres sowie den Namen des Spendertieres, soweit es einen solchen hat, und
3.
die Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 muss dauerhaft und leicht lesbar sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SamEnV/6#abs-2 (2) Bei Samen von registrierten Zuchttieren ist bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anstelle der Rasse die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes sowie eine Bezeichnung der Linie des Spendertieres und anstelle der Zuchtbuchnummer die Zuchtregisternummer des Spendertieres zu verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SamEnV/6#abs-3 (3) Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in sonstigen Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen Besamungsstationen oder Samendepots gelagert oder abgegeben wird, stehen den Angaben nach Absatz 1 und 2 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation nach Absatz 1 Nr. 3 wird die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung angegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SamEnV/6#abs-4 (4) Für die Kennzeichnung von Mischsamen gelten die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben, dass die Kennzeichnung der Samenportion

1.
unmittelbar nach dem Mischvorgang erfolgt und
2.
die Angaben aller Spendertiere umfasst.
§ 5 § 7