Gesetze / Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung

SachvRatG

§ 8

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachvRatG/8#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Sachverständigenrates bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachvRatG/8#abs-2 (2) Der Sachverständigenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachvRatG/8#abs-3 (3) Der Sachverständigenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 § 9