Gesetze / Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung

SachvRatG

§ 5

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachvRatG/5#abs-1 (1) Der Sachverständigenrat kann, soweit er es zur Durchführung seines Auftrages für erforderlich hält, die fachlich zuständigen Bundesministerien und den Präsidenten der Deutschen Bundesbank hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachvRatG/5#abs-2 (2) Die fachlich zuständigen Bundesministerien und der Präsident der Deutschen Bundesbank sind auf ihr Verlangen zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachvRatG/5#abs-3 (3) Die Behörden des Bundes und der Länder leisten dem Sachverständigenrat Amtshilfe.

§ 4 § 6