Gesetze / Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung

SachvRatG

§ 11

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachvRatG/11#abs-1 (1) Die Mitglieder des Sachverständigenrates erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachvRatG/11#abs-2 (2) Die Kosten des Sachverständigenrates trägt der Bund.

§ 10 § 12