Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz

SachenRBerG

§ 83 Ende des Besitzrechts, Härteklausel

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/83#abs-1 (1) Der Nutzer gilt gegenüber dem Grundstückseigentümer bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß des Kaufvertrages als zum Besitz berechtigt. Der Grundstückseigentümer kann für die Nutzung des Gebäudes ein Entgelt in Höhe der ortsüblichen Miete verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/83#abs-2 (2) Ist das Gebäude für den Betrieb des Nutzers unentbehrlich und ein anderes Gebäude zu angemessenen Bedingungen nicht zu beschaffen, ist der Nutzer berechtigt, vom Grundstückseigentümer den Abschluß eines Mietvertrages für längstens fünf Jahre nach dem Kauf des Gebäudes durch den Grundstückseigentümer zu verlangen.

§ 82 § 84