Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz

SachenRBerG

§ 25 Andere Flächen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Ergibt sich der Umfang der Flächen, auf die sich die Ansprüche des Nutzers erstrecken, nicht aus den vorstehenden Bestimmungen, so ist Artikel 233 § 4 Abs. 3 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden.

§ 24 § 26