Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 25 Andere Flächen
Stand: 10.06.2019
Ergibt sich der Umfang der Flächen, auf die sich die Ansprüche des Nutzers erstrecken, nicht aus den vorstehenden Bestimmungen, so ist Artikel 233 § 4 Abs. 3 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 25 SachenRBerG →
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