Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 122 Entsprechende Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
Stand: 10.06.2019
Hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem 2. Oktober 1990 für ein entzogenes Nutzungsrecht nach § 287 Abs. 1 und § 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik ein Erbbaurecht oder ein anderes beschränktes dingliches Recht begründet, so sind die Bestimmungen in Kapitel 2 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 122 SachenRBerG →
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- BGH, 20.07.2007 – V ZR 245/06Zitiert von 6
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