Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz

SaatG

§ 48 Übernahme der Erhaltungszüchtung

Stand: 10.06.2019

Bund

Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so wird er ohne erneute Prüfung der Sorte als Züchter eingetragen.

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