§ 24 Zulassungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/24#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/24#abs-2 (2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/24#abs-3 (3) Im Übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung folgende Vorschriften entsprechend:
1.
für die Probenahme einschließlich des Höchstgewichtes einer Partie und des Mindestgewichtes oder der Mindestmenge der Probe § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1,
2.
für die Beschaffenheitsprüfung § 12 Abs. 1 und 2,
3.
für die Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung § 13.