Gesetze / Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr
SaatEinfMeldV§ 3 Amtliche Bescheinigung
Stand: 10.06.2019
Bei Saatgut, das sich nicht im freien Verkehr innerhalb des Gebiets eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft befindet, kann die Bundesanstalt den Bestätigungsvermerk von der Beibringung einer von der zuständigen Stelle im Erzeugerland ausgestellten amtlichen Bescheinigung über die Erfüllung der nach den Vorschriften über die Gleichstellung von Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut vorgeschriebenen Anforderungen abhängig machen.
Änderungsverlauf
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02.08.1994 Ausfertigung
§ 3 geändert und aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 2018)
BGBl. 1994 I S. 2018
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