Gesetze / Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
SaatArtVerzV 1985§ 2
Stand: 10.06.2019
Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch Unterlagen und andere Pflanzenteile anderer als der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden, soweit sie mit Material von Pflanzen der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden veredelt werden oder veredelt werden sollen.
Änderungsverlauf
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25.10.2012 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I 2270)
BGBl. 2012 I S. 2270
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