Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 16./18. Juni 1998
Sa_240_1998_0502§ 3 Leistungen
Stand: 25.08.2026
Wird nach § 2 Abs. 1 oder 2 der Mindestbeitrag gewählt, ist § 31 Abs. 3 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.