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§ 4 Sa_240_1998_0502 (Bayern) — Sonderbestimmung für Altmitglieder

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 16./18. Juni 1998

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden auf diejenigen Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.