Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 16./18. Juni 1998
Sa_240_1998_0502Art 2 Anwendbare Vorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sa_240_1998_0502/2#abs-1 (1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Ingenieurversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Freistaat Sachsen entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sa_240_1998_0502/2#abs-2 (2) Soweit die Satzung der Ingenieurversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer. Personen nach Artikel 1 Abs. 2 stehen beim Vollzug der Satzung der Ingenieurversorgung entsprechenden bayerischen Mitgliedern der Ingenieurversorgung rechtlich gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sa_240_1998_0502/2#abs-3 (3) Die Ingenieurversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Freistaat Sachsen zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.