Gesetze / Samenspenderregistergesetz
SaRegG§ 9 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten
Stand: 07.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaRegG/9#abs-1 (1) Es dürfen
1.
die Entnahmeeinrichtungen, die Einrichtungen der medizinischen Versorgung und
2.
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 bis 4 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 3 erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich für den in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Zweck verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaRegG/9#abs-2 (2) Für Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der medizinischen Versorgung gilt § 7 Absatz 1 und 5 entsprechend.