Gesetze / Samenspenderregistergesetz
SaRegG§ 6 Übermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Stand: 07.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaRegG/6#abs-1 (1) Sobald die Einrichtung der medizinischen Versorgung nach heterologer Verwendung von Samen für eine von ihr ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung von der Geburt des Kindes oder der Kinder Kenntnis erlangt hat, hat sie folgende Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaRegG/6#abs-2 (2) Hat die Einrichtung der medizinischen Versorgung keine Kenntnis von der Geburt eines Kindes oder mehrerer Kinder nach Absatz 1 erlangt, hat sie spätestens vier Monate nach dem errechneten Geburtstermin folgende Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaRegG/6#abs-3 (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Einrichtung der medizinischen Versorgung bekannt ist, dass die heterologe Verwendung von Samen nicht zum Erfolg geführt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaRegG/6#abs-4 (4) Die Entnahmeeinrichtung hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Verlangen gemäß § 7 Absatz 2 die personenbezogenen Daten des Samenspenders nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die weiteren Angaben des Samenspenders nach § 2 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. Widerruft der Samenspender nach § 2 Absatz 3 Satz 2 seine Einwilligung in die weitere Speicherung der nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gemachten Angaben, teilt die Entnahmeeinrichtung dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SaRegG/6#abs-5 (5) Für die Übermittlungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erstelltes Formblatt zu verwenden. Das Formblatt kann auch elektronisch zur Verfügung gestellt und genutzt werden.
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- OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2023 – OVG 6 B 15/22Zitiert von 2
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