Gesetze / Samenspenderregistergesetz

SaRegG

§ 3 Pflichten der Entnahmeeinrichtung bei der Abgabe von Samen zur heterologen Verwendung für eine künstliche Befruchtung

Stand: 01.06.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaRegG/3#abs-1 (1) Die Entnahmeeinrichtung darf Samen zur heterologen Verwendung nur an eine Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne des § 1a Nummer 13 des Transplantationsgesetzes (Einrichtung der medizinischen Versorgung) und nur abgeben, wenn die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaRegG/3#abs-2 (2) Bei der Abgabe des Samens zur heterologen Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung hat die Entnahmeeinrichtung der Einrichtung der medizinischen Versorgung die Spendenkennungssequenz oder die eindeutige Spendennummer zu übermitteln.

§ 2 § 4