Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sorben/Wenden-Gesetz

SWG

§ 5a Beauftragte oder Beauftragter für Angelegenheiten der Sorben/Wenden bei der Landesregierung

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Die Landesregierung benennt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Angelegenheiten der Sorben/Wenden. Sie oder er unterstützt die Koordination der Ministerien in allen die Sorben/Wenden betreffenden Fragen.

§ 5 § 5b