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§ 5a SWG (Brandenburg) — Beauftragte oder Beauftragter für Angelegenheiten der Sorben/Wenden bei der Landesregierung

Sorben/Wenden-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesregierung benennt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Angelegenheiten der Sorben/Wenden. Sie oder er unterstützt die Koordination der Ministerien in allen die Sorben/Wenden betreffenden Fragen.