Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das Bayerische Selbstverwaltungskolleg

SVwKollegG

Art 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVwKollegG/6#abs-1 (1) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Bayerischen Selbstverwaltungskollegs obliegt dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Geschäftsführer, soweit ihm durch die Satzung einzelne Befugnisse übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVwKollegG/6#abs-2 (2) Der Geschäftsführer wird vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen; er ist gleichzeitig Leiter des Bayerischen Selbstverwaltungskollegs.

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