Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das Bayerische Selbstverwaltungskolleg

SVwKollegG

Art 5

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Ausgaben des Bayerischen Selbstverwaltungskollegs werden gedeckt durch einen jährlichen Zuschuß des Staates nach Maßgabe des Staatshaushalts, durch einen jährlichen Zuschuß der Gemeinden und Landkreise und durch freiwillige Zuschüsse. Der Zuschuß der Gemeinden und Landkreise wird aus der jährlichen Schlüsselzuweisungsmasse des Finanzausgleichs nach Maßgabe des Staatshaushalts vorwegentnommen.

[Amtl. Anm.:] Art. 5 Sätze 1 und 2 geändert mit Wirkung vom 1. Januar 1983 durch Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1983 (GVBl. S. 508)

Art 4 Art 6