Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin
SVwHKVorRVArt 8 Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVwHKVorRV/8#abs-1 (1) Die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong kann hinsichtlich eines entsandten Mitarbeiters des Büros auf die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten verzichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVwHKVorRV/8#abs-2 (2) Der Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland schriftlich mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVwHKVorRV/8#abs-3 (3) Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.