Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin

SVwHKVorRV

Art 7 Zeugnispflicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVwHKVorRV/7#abs-1 (1) Entsandte Mitarbeiter des Büros können in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen geladen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVwHKVorRV/7#abs-2 (2) Entsandte Mitarbeiter des Büros sind nicht verpflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen.

Art 6 Art 8