Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin

SVwHKVorRV

Art 18 Private Erwerbstätigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVwHKVorRV/18#abs-1 (1) Die entsandten Mitarbeiter des Büros dürfen in der Bundesrepublik Deutschland keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVwHKVorRV/18#abs-2 (2) Üben Familienangehörige von entsandten Mitarbeitern des Büros in der Bundesrepublik Deutschland eine Erwerbstätigkeit aus, werden ihnen die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten nicht gewährt.

Art 17 Art 19