Gesetze / Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes

SVwGÄndG 8

Art 3 § 8

Stand: 10.06.2019

Bund

Die im Zeitpunkt der Vereinigung im Amt befindlichen Personalräte der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft bleiben für ihren Bereich bis zu der nach dem Personalvertretungsgesetz durchzuführenden Wahl der Personalvertretung, längstens jedoch sechs Monate nach der Vereinigung, im Amt.

Art 3 § 7 Art 4 § 1