Gesetze / Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
SVwGÄndG 8Art 3 § 8
Stand: 10.06.2019
Die im Zeitpunkt der Vereinigung im Amt befindlichen Personalräte der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft bleiben für ihren Bereich bis zu der nach dem Personalvertretungsgesetz durchzuführenden Wahl der Personalvertretung, längstens jedoch sechs Monate nach der Vereinigung, im Amt.