Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO

§ 19 Zurücknahme von Vorschlagslisten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/19#abs-1 (1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame Erklärung des Listenvertreters und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange der Wahlausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/19#abs-2 (2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten kann eine Vorschlagsliste auch nach dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen werden.

§ 18 § 20